Statuten des Vereins
LebensPlan Akademie–
Förderverein zur VolksBildung und Völkerverständigung und der Selbsthilfe
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen LebensPlan Akademie – Förderverein für VolksBildung und Völkerverständigung und der Selbsthilfe und hat seinen Sitz in Wels.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken auf beliebige andere Länder ausgedehnt werden. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.
2: Zweck
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:
- Im Mittelpunkt des Vereinslebens steht die WissensBildung als auch die VolksBildung zu den Themen der Völkerverständigung und der Selbsthilfe. Unter Völkerverständigung versteht man eine tief greifende Kommunikation zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, Kulturkreisen oder anderen vergleichbaren großen Gruppen auf allen Ebenen zu Fördern und zu Erhalten.
- Unter diesen Vereinsaspekten soll die Selbsthilfe sprich die Bewältigung von Behinderung und Erkrankungen erforscht, gefördert und bewahrt werden und der Verein unterstützt und fördert die kreative und lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung unserer Gesellschaft in allen gesundheitsfördernden Lebensbereichen
- Die Vermittlung der VolksBildung und der Fortbildung soll gefördert werden als auch die individuellen ethischen Bedürfnisse jedes einzelnen Menschen sollen erforschen und in dessen Bewusstsein zu bringen
- Ein weiteres Vereinsziel ist die Entwicklung der Selbsthilfe wie auch der gemeinsamen WeiterBildung und das Wissen und die Erfüllung der Vereinsziele soll in Form von Projekten und Veranstaltungen erfolgen und das hier gewonnene Wissen an alle, die es wissen wollen weitergegeben werden
- 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Umsetzung der Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
- Entwicklung und Umsetzung vom Erlebarmachen von Forschungsprojekten
- Umsetzung der Vernetzung und Zusammenarbeit mit Fachspezialisten, Tutoren, Diplomaten, Ärzte, Wissenschaftlern, Professoren Studenten, Universitäten und weiteren interessierten Menschen anderen Vereinen und Verbänden
- Entwicklung von Bildungsprojekten, Projektbegleitung
- Die Möglichkeiten und Konzepte im Sinne dieser Vereinsziele sind zu überprüfen, umzusetzen und die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an Andere weiter zu vermitteln.
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
- Abhaltung von Vereinstreffen zur Werbung von Mitgliedern
- Durchführen von Veranstaltungen
- Beteiligung an Gesellschaften
- Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter und Öffentlichkeitsarbeit
- Durchführen von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Workshops, Tagungen, Webinaren
Als materielle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Aufnahmebeiträge, Förderbeiträge
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Gesundheitsförderungen
- öffentliche Zuschüsse
- Erlöse aus Projekten
- Selbsthilfegruppenzuschüsse
- Bildungsförderungen
- Erlöse aus Forschungen
- freiwillige Beiträge
- Erlöse aus Hilfsbetrieben
- Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge
- Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der/die Präsident/in entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder,
sowie über die Einhebung einer Aufnahmebetrag.
Der Verein LebensPlan Akademie – Förderverein für VolksBildung und Völkerverständigung und der Selbsthilfe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.
5: Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt für jeden physischen Menschen durch den Tod, Kündigung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt:
Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht gilt nur für die ordentlichen Mitglieder.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom/von der Präsident/in beschlossenen Höhe verpflichtet.
8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9: Generalversammlung (Mitglieder)
Das Präsidium beruft zumindest alle5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform und durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen.
Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11: Das Leitungsorgan (Präsidium)
Das Präsidium besteht mindestens aus dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsidenten/in.
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
12: Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
Dem Präsidenten/in obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in dieses für notwendig erachtet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und beide Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen Verhinderung der/die Vize Präsident/in.
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/in.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in der/die Vize Präsident/in. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – in sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.